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iFamZ 4, August 2023, Seite 206

Kontaktrechtsregelung gegen den Willen von Kindern im Alter von 12 und 13 Jahren?

iFamZ 2023/139

§ 187 ABGB

§ 108 AußStrG findet auf noch nicht 14-jährige Kinder keine Anwendung. Je näher ein Kind aber der Altersgrenze von 14 Jahren kommt, desto mehr Gewicht ist seinem Willen, keinen Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil zu haben, beizumessen.

(…) Oberstes Prinzip der Gestaltung des Kontaktrechts ist immer das Wohl des Kindes; im – auch unverschuldeten – Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (statt vieler 3 Ob 147/22 x mwN).

Wenn auch § 108 AußStrG auf noch nicht 14-Jährige keine Anwendung findet, kommt dennoch der Verweigerung des Kontakts durch solche ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden Willen die Ausübung des Kontaktrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch ihre ablehnende Haltung vertieft und verstärkt werden kann (RIS-Justiz RS0047981 [T12]). Je näher ein Kind der Altersgrenze von 14 Jahren kommt, desto mehr Gewicht ist seinem Willen, keinen Kontakt zu haben, beizumessen (RIS-Justiz RS0047981 [T9]).

Die bereits im 13. bzw 14. Lebensjahr stehenden Mädchen lehnen jeden Kontakt zu ihrem Vater bereits seit Längerem entschieden ab. Eine Beeinflussung ihres Willens durch die allein obso...

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