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iFamZ 4, August 2023, Seite 200

Verbindlichkeit der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung für das Kind

iFamZ 2023/132

§§ 190 Abs 3, 231 ABGB

Eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung fällt auch dann nicht in den Anwendungsbereich von § 190 Abs 3 ABGB (wonach eine Unterhaltsvereinbarung nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist), wenn dem Beschluss eine Einigung der Parteien zugrunde liegt.

(…) 1.3. Die Frage, ob § 190 Abs 3 ABGB, wonach Unterhaltsvereinbarungen nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich seien, auch für eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts gelte, wenn sich diese auf das Einverständnis der Parteien gründe, ist in der Rsp des OGH bereits geklärt.

Vor Einführung des § 190 Abs 3 ABGB mit dem KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, war eine Unterhaltsvereinbarung erst mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wirksam (RIS-Justiz RS0000166). Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde diese Wirksamkeitsvoraussetzung beseitigt, dafür zum Schutz der unterhaltsberechtigten Kinder aber vorgesehen, dass eine solche Vereinbarung nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist (ErlRV 2004 BlgNR 24. GP 31; vgl RIS-Justiz RS0107666 [T10]). Schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung mit Beschluss nicht in deren Anwendungsbereic...

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