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Verjährung des Pflegevermächtnisses
iFamZ 2023/120
S. 168§§ 677 f, 685, 765, 1487a ABGB
Das Pflegevermächtnis ist ein Geldvermächtnis auf Abgeltung von Pflegeleistungen, das erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann. Diese „reine“ Stundung, die die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt, hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf das Pflegevermächtnis beginnt frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen. Vor dem vierten Todestag des Erblassers kann Verjährung daher nicht eintreten.