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Über den frei werdenden Anteil aus der Minderung des Pflichtteils eines noch lebenden Pflichtteilsberechtigten
Aus der Erbrechtspraxis des Dr. S.
I. Sachverhalt
Der Erblasser hinterlässt eine Lebensgefährtin, die er zur testamentarischen Alleinerbin eingesetzt hat, und zwei Kinder, wobei er den Pflichtteil eines Kindes im Wege einer letztwilligen Verfügung auf die Hälfte gemindert hat. Dieses pflichtteilsgeminderte Kind hat seinerseits ein Kind (erblasserisches Enkelkind). Kann dieses Enkelkind, auf das die Voraussetzungen der Pflichtteilsminderung nicht zutreffen, Ansprüche aus der Pflichtteilsminderung seines die Verwandtschaft zum Erblasser vermittelnden Elternteils ableiten?
II. Rechtsgrundlagen
Nach § 776 Abs 1 ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
Wenn einer der in § 757 ABGB angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichts oder Ausschlagung der Erbschaft kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht (§ 760 Abs 1 ABGB). Wenn aber einer der in § 757 ABGB angeführten Personen aus anderen Gründen kein oder nur ein geminderter Pflichtteil zusteht und...