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Wirksame Vereinbarung einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag; Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Anspruch auf Ausübung der Kontrollrechte
1. Für den Mindestinhalt einer Schiedsvereinbarung ist die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsortes nicht erforderlich.
2. Eine allfällige Unbestimmtheit des über den notwendigen Inhalt hinausgehenden fakultativen Inhalts einer Schiedsvereinbarung berührt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht.
(OLG Innsbruck 3 R 87/13p; LG Innsbruck 68 Nc 8/13d)
Der Antragsteller ist seit dem als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Antragsgegnerin im Firmenbuch eingetragen; zuvor war er seit dem Kommanditist dieser Gesellschaft.
§ 10 Pkt 4. des Gesellschaftsvertrages sieht eine Schiedsklausel folgenden Inhalts vor:
„Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Gesellschaftern und zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig, nach Maßgabe der gesondert vereinbarten Schiedsgerichtsordnung der Gesellschaften.“
Mit Antrag vom begehrte der Antragsteller zusammengefasst Zutritt in alle Geschäfts- und Betriebsräume der Antragsgegnerin, die Einsicht in alle Handelsbücher, Papiere etc unter Beiziehung von Sachverständigen oder Rechtsanwälten sowie die Anfertigung...