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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 157

Nacheheliche Aufteilung – Zuweisung eines Haustieres

iFamZ 2023/111

§§ 81 ff EheG

Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Haustiers an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Abzuweichen wäre davon nur, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre.

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom selben Tag sprach das Erstgericht gem § 40a JN aus, dass das vom Mann erhobene (Klage-)Begehren auf Herausgabe des während der Ehe angeschafften und von den Parteien als Haustier gehaltenen Katers F. im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den § 81 ff EheG zu behandeln sei. (…) Eine über die beiden Tiere hinausgehende nacheheliche Aufteilung strebten die Parteien zuletzt nicht mehr an. (…) Das Erstgericht wies beide Tiere dem Mann zu, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging: (…) Die Ehegatten suchten nach dem Tod eines von der Frau in die Ehe eingebrachten Katers gemeinsam nach einer neuen Katze. Der Mann erwarb den Kater F. Damit dieser nicht allein sei, nahmen die Parteien eine weitere Katze auf. Die emoti...

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