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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 156

Keine Freiheitsbeschränkung durch Medikation, wenn die sedierende Wirkung nicht eintritt?

iFamZ 2023/109

§ 3 HeimAufG

Die Bewohnerin lebt seit dem in einer Einrichtung iSd § 2 Abs 1 HeimAufG für Menschen mit schweren geistigen und mehrfachen Behinderungen. Dort wird sie ständig betreut und gepflegt. Sie leidet an einer schweren angeborenen Intelligenzminderung, einem epileptischen Anfallsleiden und einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung. Folgen ihrer schweren Intelligenzminderung sind Verhaltensstörungen; es kommt zu impulsiven Durchbrüchen, bei denen sie mit dem Kopf gegen den Boden oder die Wand schlägt. Mit ihrem Krankheitsbild geht auch eine erhebliche und ernstliche Selbstgefährdung möglicherweise auch Fremdgefährdung einher.

Ab wurde der Bewohnerin Seroquel XR 50 mg ret 1-0-1 verordnet und verabreicht. Am wurde eine Medikamentenumstellung vorgenommen. Statt Seroquel XR 50 mg und Abilify 10 mg wurde zunächst Quetiapin 100 mg in der Dosierung 1-1-0-0 verordnet und am verabreicht. In der Folge wurde die Dosierung auf 1/2-1/2-0-0 geändert. Ebenfalls am wurde Quetialan XR 50 mg ret verordnet.

Bei diesen Medikamenten handelt es sich jeweils um atypische Neuroleptika. Im Allgemeinen wird diese Substanzklasse vorwiegend zur Behandlung von psychischen Erkrankungen, zB paranoider Schizo...

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