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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 155

Keine nachträgliche gerichtliche Überprüfung einer nicht durchgeführten besonderen Heilbehandlung

iFamZ 2023/108

§§ 36, 38 UbG

Es liegt kein Rechtsschutzinteresse des Erwachsenenschutzvereins für die Revisionsrekurserhebung vor, wenn eine geplante besondere Heilbehandlung (Depotmedikation) zwar erstgerichtlich genehmigt, die Genehmigung aber wegen der sofortigen Erhebung eines Rechtsmittels schwebend unwirksam ist und die Behandlung in der Folge (wegen vorheriger Aufhebung) während der Unterbringung gar nicht durchgeführt wird.

Die Kranke wurde am unfreiwillig auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie untergebracht. Die Unterbringung wurde gem § 26 Abs 1 UbG mit Beschluss vom bis für zulässig erklärt.

Der Abteilungsleiter beantragte am die gerichtliche Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung iSd § 36 Abs 3 UbG durch Verabreichung einer Depotmedikation in Form von Xeplion Depot 150 mg und 100 mg Boosterung am Tag 8 nach der Erstverabreichung, weitere vierwöchige Depotabgabe nach Spiegelkontrolle und durch regelmäßige EKG-Kontrolle.

Das Erstgericht genehmigte die beantragte besondere Heilbehandlung. Das Rekursgericht gab dem gegen den Genehmigungsbeschluss erhobenen Rekurs des Vereins keine Folge. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vereins ist un...

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