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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 151

Praktische Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Erwachsenenvertretern rechtfertigen keine Einschränkung des Ablehnungsrechts von Rechtsanwälten

iFamZ 2023/104

§§ 274 Abs 5, 275 ABGB; § 120 Abs 1 AußStrG

Nach völlig einhelliger Auffassung sind die Regeln der § 273 ff ABGB für die Auswahl des Erwachsenenvertreters auch auf die Auswahl eines Rechtsbeistands im Verfahren und eines einstweiligen Erwachsenenvertreters anzuwenden.

Auch der einstweiligen Erwachsenenvertreterin steht nach § 275 Z 1 ABGB ein Ablehnungsrecht zu, wenn als weitere Voraussetzung die Besorgung der ihr übertragenen Angelegenheiten nicht überwiegend Rechtskenntnisse erfordert. In diesem Fall müsste eine Angelegenheit vorliegen oder konkret absehbar sein, die von einer Person ohne juristische AusbilS. 152dung nicht eigenständig erfüllt werden könnte. Das durch das 2. ErwSchG bewusst im Gesetz verankerte Ablehnungsrecht würde unterlaufen, wollte man die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen oder Rechtskenntnisse künftig von Vorteil sein könnten, für die Schlussfolgerung genügen lassen, dass zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein.

[1] Im gesamten Bundesland Oberösterreich war bis zum kein einziger Rechtsanwalt in die vom Ausschuss der oberöste...

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