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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 151

Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und dem Erwachsenenvertreter über die Anfechtung einer Schenkung auf den Todesfall

iFamZ 2023/100

§ 258 Abs 4 ABGB

Bei Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und dem für ihn bestellten (nunmehr) Erwachsenenvertreter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, steht dem Betroffenen ein Rekursrecht gegen eine dem Willen des Erwachsenenvertreters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in dessen Wirkungsbereich fällt. Der Betroffene kann sich bei der Erhebung seines Rekurses auch von einem frei gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen, sofern (nach der Aktenlage) nicht offenkundig ist, dass ihm bei Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt hätte und er nicht fähig gewesen wäre, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erkennen.

[1] Für den Betroffenen wurde für bestimmte Angelegenheiten – insb zur Verwaltung seines Einkommens und Vermögens; zur Vertretung bei über alltägliche Geschäfte hinausgehenden Rechtsgeschäften; zur Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; konkret auch zur „Prüfung und gegebenenfalls Rückabwicklung“ von Schenkungen von Liegenschaften auf den Todesfall an seinen Enkel – ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser beantra...

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