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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 141

Zuständigkeitsübertragung nach bereits durchgeführten Vernehmungen?

iFamZ 2023/96

§ 111 JN

Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist immer das Kindeswohl. Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Zuständigkeitsübertragung. Es kommt darauf an, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten abzuklären und zu beurteilen.

Der minderjährige L. ist der Sohn von T. und T. Die Obsorge kommt der Mutter alleine zu. Die Mutter hat noch zwei Töchter aus anderen Beziehungen. Sie lebte von 2008 bis 2020 in Innsbruck. Gegen Ende der Sommerferien 2020 übersiedelte sie mit den drei Kindern in den Sprengel des BG Gmünd, vor dem ursprünglich Pflegschaftsverfahren für alle drei Kinder geführt wurden. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch ein Obsorgeantrag der mütterlichen Großeltern, die wegen der Gefährdung des Kindeswohls auch eine einstweilige Entscheidung über die Obsorge für den Minderjährigen begehrten.

Nachdem das BG Gmünd der Mutter die Ausreise mit dem Minderjährigen aus dem Schengenraum untersagt hatte, vernahm es die Mutter, den Minderjährigen sowie die mütterlichen Großeltern, holte Berichte des KJHT ein, entzog der Mutter mit Beschluss vom die Obsorge für den Minderjährige...

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