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Abholung des Kindes für den Urlaub bei grenzüberschreitendem Kontaktrecht
iFamZ 2023/95
Grundsätzlich hat der kontaktberechtigte Elternteil das Kind von dessen ständigem Aufenthalt abzuholen und dorthin zurückzubringen. Besondere Umstände können aber Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen.
Die drei Minderjährigen lebten zunächst mit ihren Eltern in London. Im Sommer 2021 zog die Mutter mit den Kindern nach X (Österreich). Der Vater zog nach Y in der Schweiz, wobei er von Montag bis Donnerstag in London arbeitet. Vor der Übersiedlung der Mutter und der Kinder nach Österreich traf ein Londoner Gericht am eine Entscheidung, die den Umzug der Mutter mit den Kindern nach Österreich erlaubte und die Ferienkontakte im Wesentlichen dahin regelte, dass ein Elternteil die Minderjährigen abzuholen, der andere sie zurückzubringen habe.
In der am von den Eltern vor dem Erstgericht getroffenen Kontaktrechtsvereinbarung ist festgehalten, dass „das Abholen und Zurückbringen der Kinder – soweit nicht vereinbart – mit gerichtlichem Beschluss entschieden werden wird“.
Mit den angefochtenen Beschlüssen verpflichteten die Vorinstanzen den Vater, die Kinder zu den im Spruch angeführten Ferienkontakten jeweils am Beginn der Kontaktzeit am Wohnort der Mutter...