OGH vom 30.06.1998, 1Ob181/98v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing.Werner J*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Revisionsrekurses und Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgerichts vom , GZ 5 R 3/98w-19, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 11 Nc 7/97g-12, bestätigt und über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs gegen den die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bestätigenden Beschluß des Gerichts zweiter Instanz wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zur Geltendmachung eines behaupteten Schadens von 2,154.000 S.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung "zumindest aussichtslos" sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und verhängte über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe von 2.000 S, weil dieser die "dem Gericht schuldige Achtung" durch bestimmte Passagen seines Rekurses verletzt habe. Das gelte für die Behauptungen, im Anlaßverfahren, in dem "lügnerische Richter" nicht nur das Gesetz gebeugt, sondern eindeutig gebrochen hätten, sei die Beamten- und Justizdiktatur ersichtlich und es hätten dazu die Rekursgerichte eindeutig "aus kollegialen Gründen und mit dem Bewußtsein, daß sie aufgrund ihrer meineidigen und verbrecherischen Taten" infolge "ihrer Machtposition" nicht belangt würden, Beihilfe geleistet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Demzufolge ist das Rechtsmittel des Antragstellers, soweit es sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch das Gericht zweiter Instanz wendet, als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Entscheidungsgegenstand bei Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe ist primär nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Bestrafung an sich. Sie beinhaltet einen Verweis und bringt eine Mißbilligung (1 Ob 235/97h; 1 Ob 114/97i; 6 Ob 658/90; SZ 35/122 ua) durch das wie ein Gericht erster Instanz entscheidende Berufungs- oder Rekursgericht zum Ausdruck. Gegen eine solche Entscheidung ist der Rekurs unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands der Rechtssache, in der die Beschlußfassung erfolgte, aber auch unabhängig von der Strafhöhe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (1 Ob 235/97h; 4 Ob 2323/96p je mwN; SZ 35/122; Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 6 zu § 220 ZPO).
Die Regelung des § 220 ZPO behandelt die Strafen des Zivilverfahrens, sie besagt jedoch nicht, in welchen Fällen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden dürfen oder zu verhängen sind, sondern verweist dynamisch auf andere Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (1 Ob 235/97h; 1 Ob 114/97i; Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 1 zu § 220 ZPO). Gemäß § 86 ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Nach dem offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung ist jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen. Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen", sie soll jedoch keineswegs sachlich berechtigte Kritik verhindern. Verletzt eine solche Kritik jedoch die dem Gericht schuldige Achtung in beleidigender oder ausfälliger Form, so kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden (1 Ob 235/97h mwN).
Die dargestellten Äußerungen des Antragstellers sind reine Beleidigungen, die daher nicht als sachliche Kritik anzusehen sind. Der Rekurswerber führt dagegen ins Treffen, er habe dem Gericht nicht seine Achtung verwehren, sondern bloß als Laie - nach seinem "Können und Wissen" - Verfehlungen von Organen der Gerichtsbarkeit aufzeigen wollen, weil er zum Unterschied von Rechtsanwälten in der erwünschten "Justizsprache" nicht geschult sei.
Solche Argumente sind ungeeignet, eine Bestrafung abzuwenden, ist doch eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang und nach objektiven Gesichtspunkten als solche zu beurteilen ist (1 Ob 235/97h; 4 Ob 2323/96p je mwN). Die Ordnungsstrafe gegen den Antragsteller ist daher nicht zu beanstanden; deren Verhängung war vielmehr notwendig.
Nach § 220 Abs 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 BGBl 135 darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 20.000 S nicht übersteigen. Angesichts dieses Grenzwerts ist die hier verhängte Ordnungsstrafe von 2.000 S angemessen. Sie entspricht sowohl dem Gewicht der beleidigenden Äußerungen als auch dem im Vermögensbekenntnis des Antragstellers angeführten monatlichen Nettoeinkommen (10.615 S inklusive Ausgleichszulage für den Pensionsempfänger und seine Gattin). Der Antragsteller bringt im Rekurs auch nichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor, was Anlaß für eine Strafherabsetzung sein könnte.