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Verfassungswidrige Obsorgebestimmung des ABGB
iFamZ 2023/90
§§ 178, 204 ABGB; BVG über die Rechte von Kindern
§ 178 Abs 1 Satz 2 und 3 ABGB sowie die Wortfolgen „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ und „oder betraut werden können“ in § 204 ABGB sind verfassungswidrig. Die Bestimmungen verstoßen insofern gegen Art 1 BVG über die Rechte von Kindern, als der Kreis jener Personen, die vor „andere[n] geeignete[n] Person[en]“ iSd § 204 ABGB (bevorzugt) mit der Obsorge zu betrauen sind (somit der andere Elternteil sowie die Groß- oder Pflegeeltern), vom Gesetzgeber zu eng gezogen ist.
S. 133Die Aufhebung der Bestimmungen tritt mit in Kraft.
(…) 1.1. Den Eltern von drei minderjährigen Kindern wurde die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung rechtskräftig entzogen; die Kinder befinden sich derzeit bei Pflegefamilien. Strittig ist in dem Verfahren vor dem OGH, wem in Zukunft die Obsorge zukommen soll. Das Land Tirol beantragt, die Obsorge für zwei der Kinder ihm als Träger der Kinder- und Jugendhilfe und für das dritte Kind jenem Pflegeelternpaar zu übertragen, von dem es derzeit betreut wird. Die – 1954 bzw 1956 geborenen – mütterlichen Urgroßeltern beantragen demgegenüber, die Obsorge für alle drei Kinder ihnen zu übertragen. Die Großeltern sind nicht bereit, die Obsorge zu übe...