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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 131

Neue Regelbedarfssätze

iFamZ 2023/89

§ 231 ABGB; § 7 Abs 1 Z 1, 19 Abs 1 UVG

In die Richtwertformel zur Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts(vorschuss)anspruchs sind aus Aktualitätsgründen diejenigen Werte einzusetzen, die sich aus der 2021 veröffentlichten Kinderkostenanalyse ergeben.

Da das 2006 geborene Kind seit über ein anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich 726 € (inkl anteiliger Sonderzahlungen) verfügt, setzte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse im Zeitraum von bis auf monatlich 177 € herab.

Das Rekursgericht setzte die Unterhaltsvorschüsse im genannten Zeitraum auf monatlich 185 € herab. Der vom Kind geforderten und auf den Ergebnissen einer Kinderkostenanalyse 2021 beruhenden Heranziehung des vom Senat 43 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien empfohlenen Regelbedarfssatzes von 570 € monatlich sei zu erwidern, dass der Kinderkostenanalyse eine andere Fragestellung zugrunde liege und die nunmehr empfohlenen Regelbedarfssätze nicht nachvollziehbar gewichtet seien. Stattdessen seien die bisherigen Regelbedarfssätze anzusetzen, wobei eine seither eingetretene Teuerung durch Erhöhung von monatlich 8 € zu berücksichtigen sei.

Der vom Kind angerufene OGH se...

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