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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 129

Keine Aufrechnung mit Überzahlung im Unterhaltsverfahren

iFamZ 2023/86

§ 231 ABGB

Da ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen ist, ist auch eine entsprechende Aufrechnungseinwendung des Unterhaltsschuldners im außerstreitigen Unterhaltsverfahren unzulässig.

Der Vater des 2004 geborenen E. war ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.050 € verpflichtet. Aufgrund der Kündigung durch seinen Arbeitgeber bezieht er seit Mai 2022 Arbeitslosengeld iHv 1.880 € monatlich.

Der Vater beantragte, seine Unterhaltspflicht ab Mai 2022 auf monatlich 399 € herabzusetzen. Seit seiner Kündigung zum bemühe er sich – bisher ohne Erfolg – um einen adäquaten neuen Arbeitsplatz, lebe aber bis auf Weiteres von der Arbeitslosenunterstützung und seiner berufstätigen Ehefrau. Den Stamm seines Vermögens greife er zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards bisher nicht an. Erträgnisse aus Vermögen lukriere er nicht. Der Erlös aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung liege unangetastet in einem Safe. Er beabsichtige, damit in der Steiermark eine Wohnung zu erwerben, weil er sich dort um seine Eltern kümmern werde müssen. Auch Unterstützungsleistungen s...

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