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OGH 20.10.2010, 1Ob179/10w

OGH 20.10.2010, 1Ob179/10w

Rechtssätze


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Normen
RS0044233
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig.
Normen
RS0043616
Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
Normen
RS0007029
Die bloße Verweisung des Rekurswerbers in seinem Rechtsmittel auf seine Ausführungen in einem Schriftsatz macht den Rekurs unzulässig, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (AnwZ 1934,230, 5 Ob 312, 313/64, 1 Ob 114/73, 8 Ob 141/74 ua).
Normen
RS0021992
Wird ein Klagebegehren nur wegen Nichtverbesserung gerügter Mängel mangels Fälligkeit abgewiesen, beginnt die Verjährung der Werklohnforderung, wenn die Verbesserungspflicht im Vorprozess nicht willkürlich bestritten wurde, erst mit der dann durchgeführten Verbesserung bzw deren grundloser Verweigerung durch den Besteller.
Normen
RS0020041
Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die Verbesserung (Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.
Normen
RS0103007
In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht nach Treu und Glauben der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Verhaltenspflicht der Vertragspartner.
Normen
RS0116109
Ob derjenige, der sich in einen Prozess eingelassen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und bildet deshalb grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** KEG, *****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in Mattersburg, gegen die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.472,81 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 R 31/10m-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 59 Cg 126/08w-17, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Der in der Revision enthaltene Pauschalverweis auf den Rechtsstandpunkt des Beklagten, der sich aus der Berufungsbeantwortung ergebe, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029).

2. Ebenso unzulässig ist die Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0044233).

3. Wird Werklohnforderungen die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags wegen behaupteter Mängel entgegengehalten, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 1486 Z 1 ABGB) bei Säumigkeit des Werkunternehmers mit der Verbesserung ab jenem Zeitpunkt, zu dem ihm die Verbesserung oder Nachlieferung objektiv möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0020041). Dies gilt allerdings nicht, wenn zunächst ein auf Zahlung des Werklohns gerichtetes Klagebegehren nur wegen Nichtverbesserung gerügter Mängel mangels Fälligkeit abgewiesen wurde und der Unternehmer diese Verbesserungspflicht nicht willkürlich bestritten hat (RIS-Justiz RS0021992; 4 Ob 48/02s). Lässt der Besteller die vom Unternehmer angebotene Verbesserung nicht zu, wird der Werklohn fällig. In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch sei deshalb verjährt, widerspricht Treu und Glauben (RIS-Justiz RS0103007). Ob ein bestimmtes Verhalten aus der Sicht des Vertragspartners gegen Treu und Glauben verstößt, ist immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Prozess wegen Aussichtslosigkeit des eingenommenen Prozessstandpunkts mutwillig geführt wurde (vgl RIS-Justiz RS0116109).

4. Der Beklagte hat sich - nach mehrfachen Mängelrügen und Behebungsversuchen - noch im November 2005 mit der Verbesserung durch die Klägerin bzw deren Subunternehmen einverstanden erklärt, weitere Mängel gerügt und erklärt, er werde den restlichen Werklohn erst bezahlen, wenn sämtliche Mängel behoben seien. Mehrere Versuche der Klägerin bzw ihres Subunternehmens, im November 2005 mit dem Beklagten einen Termin für die Mängelbehebung zu vereinbaren, scheiterten. Ihrer schriftlich im Dezember 2005 erfolgten Ankündigung der Mängelbehebung - ohne Festsetzung eines bestimmten Termins - hat der Beklagte nicht widersprochen. Am konnte die Verbesserung nicht in Angriff genommen werden, weil der Beklagte sie insbesondere wegen des nicht fixierten Termins kurz vor Weihnachten ablehnte. Ein primärer Streitpunkt des im Februar 2006 eingeleiteten Vorprozesses, in dem die Klägerin den unter Berücksichtigung bestimmter Mängel geminderten Werklohn forderte und der Beklagte sich wegen nicht behobener Mängel auf die fehlende Fälligkeit und sein Leistungsverweigerungsrecht berief, war, ob die Ablehnung der Mängelbehebung am berechtigt war. Vom Gericht erster Instanz wurden ein Annahmeverzug des Bestellers angenommen und die Fälligkeit der Werklohnforderung bejaht. Im Berufungsverfahren setzte sich hingegen der Beklagte mit seinem Standpunkt durch, seine Weigerung sei zu Recht erfolgt, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Nach rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens am ersuchte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben ihres Vertreters vom , drei Termine für die Sanierung vorzuschlagen. Der Vertreter des Beklagten teilte mit Schreiben vom mit, dieser sei an einer Mängelbehebung nicht mehr interessiert.

5. Das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis, in dieser Konstellation die Verjährung der am eingeklagten Werklohnforderung zu verneinen, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Der Behebungstermin vom war zwar aus der Sicht des Bestellers einigermaßen ungünstig, zu berücksichtigen sind aber andererseits die zuvor erfolglos gebliebenen Versuche der Klägerin, einen Termin zu vereinbaren. Die unterschiedliche Rechtsauffassung der ersten und zweiten Instanz im Vorprozess bieten einen vertretbaren Anhaltspunkt für die fehlende Mutwilligkeit des von der Klägerin dort eingenommenen Standpunkts. Nach dem Verhalten ihres Vertragspartners und Prozessgegners, der seine Berufung mit der fehlenden Fälligkeit der Werklohnforderung rechtfertigte, musste die Klägerin nicht mit einer plötzlichen Meinungsänderung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens und dem erstmals erhobenen Verjährungseinwand rechnen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

Die Klägerin hat nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00179.10W.1020.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAD-43243