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Herausreißen aus der vertrauten Umgebung begründet kein Rückführungshindernis
iFamZ 2021/140
Art 13 HKÜ
[1] Die Revisionsrekurswerberin zeigt keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, begründet das von der Mutter als Rückführungshindernis geltend gemachte Herausreißen der Minderjährigen aus ihrer vertrauten Umgebung und ihrem sozialen emotionalen Umfeld nicht die in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ geforderte erhebliche, konkrete und aktuelle Gefahr (vgl 6 Ob 242/20m; Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht, Art 13 HKÜ Rz 11 mwN) und geht nicht über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinaus. Dadurch wird die Minderjährige auch nicht in eine „unzumutbare Lage“ gebracht. Die gegenteilige Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin liefe darauf hinaus, dass zumindest bei Kleinkindern eine Rückführung nach dem HKÜ nie zulässig wäre. Dass diese Auffassung nicht der Rechtslage entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen.