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Unfähige Zeugen des letzten Willens
iFamZ 2021/132
Die Bestimmung des § 588 ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile. Es entspricht nicht dem Zweck des § 588 ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe.
Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erfasst jeweils nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit des Zeugen S. 183 bezieht. Die Zuwendung ist gültig, wenn noch andere Zeugen in ausreichender Zahl beigezogen wurden.
In Anbetracht des Grundes der relativen Unfähigkeit zur Zeugenschaft kann es keinen Unterschied machen, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird.
Ein fähiger Zeuge muss daher unabhängig von jenen Erben sein, die durch die von ihm bezeugte letztwillige Verfügung durch Zuwendungen profitieren, wobei es irrelevant ist, ob diese Zuwendung dadurch erfolgt, dass dem Erben etwas positiv zugeda...