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OGH vom 23.02.2016, 6Ob225/15d

OGH vom 23.02.2016, 6Ob225/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Beschwerdeführers Mag. T*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschwerdegegner Bund (Republik Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§§ 83 ff GOG), über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 23 Nc 29/15k 10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die mit 874,20 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom im Verfahren ***** des Bezirksgerichts Wels, seine monatliche Geldunterhaltspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter ab von 700 EUR auf 100 EUR herabzusetzen. Aufgrund der mit der Mutter vereinbarten Doppelresidenz befinde sich seine Tochter im gleichen zeitlichen Verhältnis bei ihren getrennt lebenden Eltern.

Die von ihrer Mutter vertretene Minderjährige sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte Erhebungen zum Einkommen des Vaters, liege doch die Leistungsfähigkeit der Mutter weit unter jener des Vaters.

Die zuständige Rechtspflegerin des Bezirksgerichts Wels trug dem Beschwerdeführer auf, die „Einkommensunterlagen (01/14-06/14 einzelne Lohnzettel)“ vorzulegen. Der Beschwerdeführer lehnte dies mit der Begründung ab, dass er nach wie vor ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen habe, das nach der Rechtsprechung zu einer Begrenzung seiner Unterhaltspflicht mit dem 2 fachen bis 2,5 fachen Regelbedarf führe. Daher erübrige sich die Vorlage von Unterlagen über sein Einkommen.

Die Rechtspflegerin ersuchte am den Dienstgeber des Beschwerdeführers um Bekanntgabe der Bezüge, die letzterer im Jahr 2014 erhalten hat, der Abzüge und um Übermittlung des Lohnkontoblatts 2014. Der Dienstgeber entsprach dem Ersuchen. Das übermittelte Lohnkontoblatt 2014 des Beschwerdeführers wurde im elektronisch geführten Verfahrensregister des Bezirksgerichts Wels gespeichert.

Mit Beschluss vom setzte das Bezirksgericht Wels den vom Beschwerdeführer seiner Tochter ab monatlich zu leistenden Geldunterhalt auf 340 EUR herab. Das Rekursgericht bestätigte mit Entscheidung vom über Rekurs des Beschwerdeführers diesen Beschluss. Der Oberste Gerichtshof änderte mit Beschluss vom (1 Ob 158/15i) über Revisionsrekurs des Beschwerdeführers die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, dass der vom Beschwerdeführer seiner Tochter ab zu leistende monatliche Geldunterhalt auf 260 EUR herabgesetzt wurde.

Am beschwerte sich der Beschwerdeführer schriftlich bei der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels, dass im Unterhaltsverfahren sein „Lohnzettel“ angefordert und „dem Akt beigelegt“ worden sei. Er habe immer darauf hingewiesen, dass er keine Vorlage machen könne, wolle und werde und somit „von der Luxusgrenze“ auszugehen sei. Er bitte um umgehende Erklärung und Darstellung des Sachverhalts und „Entfernung der Unterlage aus dem Akt“. Da die Mutter seiner Tochter beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei und nach wie vor „jede Menge Ex-Kolleginnen“ kenne, nehme er an, dass nunmehr sein Gehalt in der Firma öffentlich sei.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels antwortete mit Schreiben vom , dass der rechtsanwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert worden sei, bis längstens die Einkommensunterlagen vorzulegen. Die Auskunft über die Einkommensverhältnisse sei unter Hinweis auf § 7 DSG und § 102 AußStrG eingeholt und im Beschluss vom verwertet worden. Die Vorgangsweise sei korrekt gewesen; eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung dürfe von der Vorsteherin des Bezirksgerichts nicht erfolgen.

Der Beschwerdeführer begehrt mit Schriftsatz vom gemäß § 85 GOG die Feststellung der Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch, dass

a. im Unterhaltsverfahren sein Dienstgeber unberechtigt zur Übermittlung eines Lohnkontoblatts, „sohin zur Übermittlung personenbezogener Daten im Umfang des § 67 EStG [Anm: gemeint § 76 EStG] iVm der Lohnkontenverordnung 2006, aufgefordert wurde, diese Daten daher zur Erfassung in der Datenanwendung 'Verfahrensautomation Justiz' ermittelt wurden, obwohl dazu (in eventu: im Umfang des § 67 EStG iVm der Lohnkontoverordnung 2006) keine Notwendigkeit bestand und keine Zustimmung des Betroffenen vorlag“;

b. die „ermittelten Daten im Umfang des § 67 EStG iVm der Lohnkontoverordnung 2006 zum Bestandteil des in der Datenanwendung 'Verfahrensautomation Justiz' elektronisch geführten Gerichtsaktes wurden, sohin diese Daten nicht nur ermittelt, sondern in einem nicht notwendigen Umfang auch erfasst, verarbeitet, sowie durch elektronische Übermittlung weiteren Gerichtsbediensteten, sämtlichen Beteiligten des Verfahrens, deren Vertretern und deren Kanzleimitarbeitern, insb (aber nicht nur) der Gegnerin des Beschwerdeführers“ im Unterhaltsverfahren zur Kenntnis gebracht wurden;

c. die gespeicherten Daten trotz Aufforderung in der Datenanwendung 'Verfahrensautomation Justiz' nicht gelöscht wurden, sondern zur Gänze, sohin auch in einem nicht notwendigen Umfang weiterhin gespeichert seien.

Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass es zur Festsetzung des Unterhalts keiner gesonderten Erhebungen seines Einkommens bedurft habe, weil er sich bereit erklärt habe, Unterhalt auf Basis der von der Rechtsprechung angewendeten „Luxusgrenze“, im konkreten Fall daher höchstens des 2,5 fachen Regelbedarfssatzes, zu zahlen. Die Höhe seines tatsächlichen Einkommens spiele (spielte) für die Entscheidung keine Rolle. Von der Aufforderung des Bezirksgerichts Wels vom und der Antwort seines Dienstgebers habe er erst am Kenntnis erhalten. Insbesondere um zu vermeiden, dass im weiteren (Rechtsmittel-)Verfahren erneut sein Grundrecht auf Datenschutz verletzt werde, erhebe er die Beschwerde. Die im Lohnkonto enthaltenen personenbezogenen Daten iSd § 1 DSG 2000 gingen weit über die bloße Angabe der tatsächlichen Bezüge hinaus. Für eine Übermittlung der von seinem Dienstgeber bekanntgegebenen detaillierten Rohdaten seines Einkommens an die Verfahrensbeteiligten habe keine Rechtfertigung bestanden. Die Angaben zum Wohnsitz, SV Nummer, Ein- und Austrittsdaten, Gehalts- und Tätigkeitsebene, Urlaubsanspruch und -verbrauch, Arbeitszeit und Bankverbindung hätten mit dem Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung überhaupt nichts zu tun. Gegebenenfalls hätten diese „überschießenden“ Daten gar nicht ermittelt und erfasst, zumindest aber nicht übermittelt werden dürfen. Da diese Daten schon nicht rechtmäßig ermittelt worden seien, sei auch ihre weitere Verarbeitung im VJ System generell unrechtmäßig. Trotz seiner Aufforderung an die Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels seien die unrechtmäßig erfassten Daten nicht gelöscht worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Datenschutz sei nicht dazu da, die Erhebung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen zu verhindern. Es sei nicht möglich, die Zulässigkeit einer durch die Verfahrensgesetze gerechtfertigten Datenverwendung unter Berufung auf das Grundrecht auf Datenschutz mit Erfolg zu bestreiten. Die auf § 102 AußStrG gestützte Dienstgeberanfrage sei wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, selbst Einkommensunterlagen vorzulegen, gesetzeskonform. Auch Daten über einen Wechsel des Dienstgebers und über die Arbeitszeit könnten für die Unterhaltsbemessung, insbesondere ob eine Anspannung des Unterhaltsschuldners in Frage komme, relevant sein. Die Sozialversicherungsnummer und die Angaben zum Wohnsitz dienten der Feststellung, ob das übermittelte Jahreslohnkonto tatsächlich dem Unterhaltsschuldner zuzuordnen sei. Die Wohnanschrift könne gerade dann, wenn wie der Beschwerdeführer der Unterhaltsschuldner mehrere Wohnsitze habe, Auskunft über seine Vermögenssituation, insbesondere über Einkünfte aus einem Liegenschaftsvermögen geben, die bei der Unterhaltsbemessung relevant sein könnten. Dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und ein Kind habe, könne ebenso wie sein Geburtsdatum dem auf einer Internet-Website abrufbaren Lebenslauf des Beschwerdeführers entnommen werden. Das Lohnkontoblatt sei Bestandteil des nicht elektronisch geführten Pflegschaftsakts. Im Weg der Akteneinsicht könnten sich die Verfahrensparteien daher Kenntnis auch vom Inhalt des Lohnkontoblatts verschaffen. Durch die elektronische Übermittlung auch an die rechtsanwaltliche Vertretung des Kindes und seiner Mutter erhielten diese keine weiteren Informationen, die sie sich nicht auch durch eine Akteneinsicht und die Herstellung von Aktenkopien beschaffen könnten. Auf das elektronisch geführte Register des Unterhaltsakts hätten die Verfahrensparteien keinen Zugriff. Daher begründe auch die Speicherung der im Lohnkontoblatt ausgewiesenen Daten im VJ Register und deren elektronische Zustellung an die Parteienvertreter keinen Verstoß gegen § 1 DSG. Die Anfrage des Bezirksgerichts Wels im Unterhaltsverfahren habe ausdrücklich auf § 7 DSG hingewiesen, womit der Dienstgeber des Beschwerdeführers auf die Grenzen der zulässigen Datenübermittlung hingewiesen worden sei. Dass er dennoch die für die Unterhaltsbemessung nicht relevante Bankverbindung des Beschwerdeführers (die nicht zu dem in § 76 Abs 1 EStG festgelegten Inhalt des Lohnkontos gehöre) und Informationen über den Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers an das Gericht mitgeteilt habe, begründe keinen Verstoß des Gerichts gegen das Datenschutzgesetz. Die Verarbeitung dieser nicht besonders schutzwürdigen Daten durch das Gericht könne angesichts der gebotenen Interessenabwägung ebenfalls keinen Verstoß gegen das DSG 2000 begründen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 85 GOG kaum vorhanden ist (§ 85 Abs 5 Satz 2 GOG); er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Nach § 83 GOG richtet sich in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit die Durchsetzung der im Datenschutzgesetz 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

2. Das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogenen Daten ist vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist, geltend zu machen. Dieses hat bei Vorliegen der Voraussetzungen unzulässigerweise verarbeitete personenbezogenen Daten zu löschen. Die Entscheidung ergeht in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen. Gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 84 GOG).

3.1. Wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 GOG bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann gemäß § 85 Abs 1 GOG dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

3.2. Datenschutzverfahren nach §§ 83 ff GOG sollen zwar allfällige Lücken im Rechtsschutz schließen (ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 18); das Gerichtsorganisationsgesetz umfasst aber keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem Datenschutzgesetz 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit (6 Ob 197/14k; Beck in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 141 Rz 3).

4.1. Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Fall DSG 2000 gewährleistet jedem, „soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen [...] das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten“.

4.2. Gemäß § 27 Abs 1 DSG 2000 hat „[jeder] Auftraggeber [...] unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. [...] Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; [...]“.

4.3. Wenngleich § 27 Abs 1 DSG 2000 anders als die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Fall DSG 2000 keine ausdrückliche Einschränkung auf „Dateien“ iSd § 4 Z 6 DSG 2000 enthält, ist diese Bestimmung dennoch einschränkend zu verstehen. Ihre Auslegung dahin, dass auch nicht strukturierte bzw nicht nach einem Suchkriterium zugängliche Daten (s § 4 Z 6 DSG 2000) vom Recht auf Löschung erfasst würden, ginge in einer dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Weise über die Verfassungsbestimmung des Datenschutzgesetz 2000 und die Datenschutz-RL hinaus (vgl Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim , DSG 2 § 27 E 11; VfGH B 1187/2013; VwSlg 16.477 A/2004).

4.4. Im Hinblick auf in Papierakten aufbewahrte Daten geht der Oberste Gerichtshof (ebenso wie die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts) davon aus, dass Papierakten zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 zu qualifizieren sind, weshalb insoweit kein Löschungsanspruch besteht (vgl VfGH B 1187/2013 mwN; VwSlg 16.477 A/2004; vgl Jahnel , Datenschutzrecht [2010] Rz 3/101).

4.5. Es ist zwischen dem Verfahren über die Löschung vor dem für die Eintragung zuständigen Gericht nach § 84 GOG und dem gegenständlichen Verfahren nach § 85 GOG über die Feststellung einer dabei erfolgten Verletzung des Rechts auf Löschung zu unterscheiden (6 Ob 45/15h Pkt 4.1.). Das Antragsbegehren Punkt c. ist schon deshalb nicht berechtigt, weil sich das an die Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels gestellte Begehren des Beschwerdeführers auf „Entfernung“ nicht auf die Speicherung des Lohnkontoblatts in der Datenanwendung 'Verfahrensautomation Justiz' bezog, sondern auf den Papierakt. Dass die Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels dem Begehren des Beschwerdeführers auf „Entfernung“ des Lohnkontoblatts aus dem Pflegschaftsakt nicht entsprach, ist nicht Gegenstand der Beschwerde.

5.1. Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG 2000 gewährleistet jedem den Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

5.2. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind (§ 1 Abs 2 erster Satz DSG 2000). Auch im Fall zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (§ 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000).

5.3. Alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen (§ 102 Abs 1 AußStrG). Kommt jemand diesen Pflichten nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden (§ 102 Abs 2 zweiter Satz AußStrG).

5.4. Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden (§ 141 AußStrG).

5.5. Die Verfahrensbestimmung des § 102 Abs 1 AußStrG ist Ausdruck der Wertung des Gesetzgebers, dass die von dieser Norm erfassten gesetzlich Unterhaltsberechtigten ein das Interesse insbesondere des Unterhaltsschuldners an der Geheimhaltung seines Einkommens oder Vermögens überwiegendes Interesse an der Verwendung dieser Daten zum Zweck der Durchsetzung ihres Anspruchs auf angemessene Alimentation haben (vgl RIS Justiz RS0107203; 9 Ob 342/97b). Mit der Anordnung, dass die Anfrage beim Dienstgeber erst zulässig ist, wenn die auskunftsplichtige Person ihren Pflichten nach § 102 Abs 1 AußStrG nicht (vollständig) nachkommt, berücksichtigt der Gesetzgeber das Gebot, den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen (vgl Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 102 Rz 27).

6.1. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers ergibt sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Kindes (§ 231 ABGB), wonach bei einem überdurchschnittlichen Einkommen eines Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf den Angemessenheitsgrundsatz (§ 231 ABGB) und zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung, die sich nach der in der Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung entwickelten Prozentmethode ergebende Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist (RIS Justiz RS0047424), das von ihm behauptete Ermittlungsverbot weder allgemein noch in seinem Fall. Wenngleich die Praxis gebilligt wird, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs zu begrenzen, so handelt es sich doch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dabei nicht um eine starre Grenze (4 Ob 109/14d; RIS Justiz RS0047424 [T2]; RS0047458). Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhalts mit den gesetzlichen Bemessungskriterien nicht vereinbar sind (RIS-Justiz RS0047458 [T2]) und es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2 , 2,5 oder 3 fachen des Regelbedarfs gibt; die konkrete Ausmittlung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0047424 [T2]).

6.2. Die Voraussetzungen für die Anfrage beim Dienstgeber des Beschwerdeführers waren erfüllt, weil der auskunftspflichtige Beschwerdeführer die begehrte Auskunft nicht gegeben und die zur Überprüfung abgeforderten Urkunden nicht vorgelegt hat. Dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung im Unterhaltsverfahren des Beschwerdeführers bei der Bemessung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Geldunterhalts einen Unterhaltsstopp beim 2,5 fachen des Regelbedarfs annahm, ändert nichts daran, dass auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein konnte.

7. Da sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers auf personenbezogene Daten im Umfang des § 76 EStG iVm der Lohnkontenverordnung 2006 bezieht, sind die Rekursausführungen zu Daten, die im Lohnkontoblatt nach Maßgabe des § 76 EStG und der Lohnkontoverordnung 2006 nicht zu erfassen waren, aber vom Dienstgeber des Beschwerdeführers erfasst und dem Bezirksgericht Wels übermittelt wurden, nicht für die Entscheidung erheblich.

8.1. Gemäß § 83 GOG richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach dem GOG „und den jeweiligen Verfahrensgesetzen“. In den ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 18 zur ZVN 2004 wird von den in vielen Fällen weit über das Schutzniveau nach DSG 2000 hinausgehenden Rechtsschutzgarantien der Verfahrensgesetze und von der Notwendigkeit der Schließung allfällig verbleibender Lücken im Rechtsschutz und von einer Einbettung in das bisherige System gesprochen. Daraus ist abzuleiten, dass die §§ 84, 85 GOG nicht dazu dienen, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Die Aufgabe der §§ 84, 85 GOG liegt vielmehr darin, die Wahrung bzw Durchsetzung der aus dem DSG 2000 erwachsenden Rechte der Betroffenen in jenen Bereichen zu ermöglichen, in denen die Verfahrensgesetze keine entsprechenden Regelungen enthalten. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Die Annahme, eine Überprüfung in erster Instanz getroffener Entscheidungen, angesichts des Verfahrensgegenstands denkmöglich relevante Umstände zu ermitteln, im Weg eines schon während des Verfahrens an das übergeordnete Gericht gerichteten Feststellungsantrags nach § 85 GOG sei vom Gesetzgeber gewollt, würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Da gegen die Entscheidungen des Gerichtshofs nach § 85 GOG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof möglich ist, müsste allenfalls der (im Hauptverfahren vielleicht gar nicht anrufbare) Oberste Gerichtshof im Datenschutzverfahren über die Zulässigkeit und Relevanz von Ermittlungen entscheiden, bevor im Hauptverfahren in erster Instanz eine Entscheidung ergangen ist. Es ist demnach nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen (vgl Spenling , Zivilverfahren und Datenschutz eine erste Orientierung zu den neuen §§ 83 bis 85 GOG, in Vorarlberger Tage 2005 [2006], 149 ff; derselbe , Datenschutz im Zivilrecht [2015], 20 ff; vgl 6 Ob 197/14k).

8.2. Im Sinn dieser Ausführungen hat das Erstgericht dem Feststellungsantrag in seinem Punkt a. zutreffend nicht stattgegeben.

9. Die Speicherung der Daten des Lohnkontoblatts in der Verfahrensautomation Justiz ist durch § 80 Abs 2 GOG gedeckt, sodass sich auch die Bekämpfung der Abweisung des zu Punkt b. des Feststellungsantrags erhobenen Begehrens unbegründet erweist.

10. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 85 Abs 5 letzter Satz GOG (6 Ob 45/15h). Der Rekurswerber meint, dass ein Beschwerdeführer, der in einer Strafsache einen Feststellungsantrag nach § 85 GOG stellt, im Fall seines Unterliegens nach den Bestimmungen der StPO nicht kostenpflichtig würde. Es widerspräche dem verfassungsrechtlich normierten Verbot unsachlicher Differenzierung, wenn § 85 Abs 5 letzter Satz GOG im Sinn der Entscheidung 6 Ob 45/15h ausgelegt und der in einer bürgerlichen Rechtssache unterlegene Beschwerdeführer gemäß § 78 AußStrG zum Kostenersatz verpflichtet wird. Dem ist zu erwidern, dass der Gesetzgeber von verfassungswegen nicht gehalten ist, für alle gerichtlichen Verfahren gleiche Kostenersatznormen vorzusehen (vgl VfGH G 325/2015).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00225.15D.0223.000