OGH vom 20.01.2015, 4Ob236/14f

OGH vom 20.01.2015, 4Ob236/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des J***** R*****, geboren *****, vertreten durch die Mutter N***** R*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 246/14v 13, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom , GZ 3 PU 108/13a 9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der unterhaltspflichtige Vater bezieht aufgrund eines Scheidungsvergleichs ab 2014 Ausgleichszahlungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (jährlich 12.000 EUR für fünf Jahre) und eines Liegenschaftsanteils (jährlich 12.000 EUR für zwölf Jahre und sechs Monate). Nach seinem Vorbringen spart er diese Beträge für den Erwerb einer Eigentumswohnung an. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Vater die Ausgleichszahlungen zur Verbesserung seines dem sonstigen Einkommen entsprechenden Lebensstandards verwende, und bezogen sie daher unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0117850, RS0113786) nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung Vermögensumschichtungen innerhalb eines kurzen Zeitraums betroffen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass über längere Zeiträume geleistete Ausgleichszahlungen als Einkommen anzusehen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten ist ungeachtet dieses Ausspruchs unzulässig.

Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bloße Vermögensumschichtungen unterhaltsrechtlich unerheblich sind (1 Ob 98/03y; RIS-Justiz

RS0117850; RS0113786 [T3]). Das gilt grundsätzlich auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung (1 Ob 98/03y) oder aus einer Erlebensversicherung, soweit der Kapitalanteil betroffen ist (4 Ob 218/08z, 7 Ob 179/11s mwN). In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind solche Zahlungen nur dann, wenn der Empfänger sie zur Finanzierung seiner Lebensführung verwendet (1 Ob 98/03y, 6 Ob 49/08m, 4 Ob 218/08z, zuletzt etwa 2 Ob 115/11t und [obiter] 8 Ob 35/14a). Das ist hier aber nach Auffassung des Erstgerichts nicht erwiesen. Fragen der Beweislastverteilung greift der Revisionsrekurs nicht auf; vielmehr versteht er die erstinstanzlichen Feststellungen dahin, dass der Antragsgegner die Ausgleichszahlungen tatsächlich für die Anschaffung einer Eigentumswohnung anspare. Ein Vorbringen zu relevanten Erträgen dieser Veranlagung hat der Antragsteller in erster Instanz nicht erstattet.

Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zu 6 Ob 49/08m ist nicht erkennbar. Denn auch dort stand anders als hier fest, dass die strittigen Ausgleichszahlungen für die Kosten der Lebensführung verwendet wurden.

Ein Kostenersatz findet im Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00236.14F.0120.000