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Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2015/111
Einmalige Zahlungen sind – je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs – nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen. Diese Leitlinien gelten auch für den Bezug einer betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung „neu“).
Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum – entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre – Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen (RIS-Justiz RS0047428). Mehrfach wurde vom OGH ausgesprochen, dass vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen sind, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht (RIS-Justiz RS0050466). Ausgehend vom Prinzip, dass die Aufteilung einmaliger Zahlungen stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen ist, beschränkt die Rsp die vorgenannte Verteilung (auf so viele Monate, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht) aber auf jene Fälle, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes di...