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Bloße Vermögensumschichtungen sind unterhaltsrechtlich unerheblich
iFamZ 2015/41
Der unterhaltspflichtige Vater bezieht aufgrund eines Scheidungsvergleichs ab 2014 Ausgleichszahlungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (jährlich 12.000 Euro für fünf Jahre) und eines Liegenschaftsanteils (jährlich 12.000 Euro für zwölf Jahre und sechs Monate). Nach seinem Vorbringen spart er diese Beträge für den Erwerb einer Eigentumswohnung an. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Vater die Ausgleichszahlungen zur Verbesserung seines – dem sonstigen Einkommen entsprechenden – Lebensstandards verwende, und bezogen sie daher unter Hinweis auf die einschlägige Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0117850, RS0113786) nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Sohnes zurück.
Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bloße Vermögensumschichtungen unterhaltsrechtlich unerheblich sind (1 Ob 98/03y; RIS-Justiz RS0117850; RS0113786 [T3]). Das gilt grundsätzlich auch für laufende Zahlungen aufgrund einer VerS. 63 mögensübertragung (1 Ob 98/03y) oder aus einer Erlebensversicherung, soweit der Kapitalanteil betroffen ist (4 Ob 218/08z, 7 Ob 179/11s mwN). In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind solche Zahlun...