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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 156

Steht § 21 Abs 2 Oö SOHAG mit dem Erwachsenenschutzrecht in Einklang?

Hans Peter Zierl

Auf der Grundlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erließ der oö Landesgesetzgeber das Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG). Dieses Landesgesetz enthält ua Bestimmungen über die Antragstellung für die Leistung der Sozialhilfe (insb § 21 leg cit). In der Praxis bestehen darüber Zweifel, ob die Regelung des § 21 Abs 2 Oö SOHAG mit dem seit geltenden Erwachsenenschutzrecht in Einklang steht. Der folgende Fall soll das aufgezeigte Problem verdeutlichen.

I. Problemstellung

Eine psychisch beeinträchtigte Person hat einen Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich „Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden“. Sie stellt trotz der aufrechten Erwachsenenvertretung bei der zuständigen Sozialhilfebehörde einen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen aus der Sozialhilfe. Für diesen Verfahrensschritt ist sie partiell prozessfähig/entscheidungsfähig.

Ist diese Person gem § 21 Abs 2 Oö SOHAG (s Pkt II.) überhaupt rechtlich in der Lage, im Sozialhilfeverfahren nach dem Oö SOHAG Anträge einzubringen, etwa einen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe gem § 24 Abs 1 Oö SOHAG? Nach dem Ausschussbericht zu § 21 Oö SOHAG (im Folgenden AB) kann die betroffene Person keine Anträge stell...

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