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Erneute Gewährung von COVID-19-Vorschüssen
iFamZ 2021/103
§ 7 1. COVID-19-JuBG
Nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach § 7 1. COVID-19-JuBG gewährt wurden, ist ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach diesem Gesetz für die Dauer von höchstens sechs Monaten zulässig.