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GesRZ 6, Dezember 2014, Seite 339

2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Am wurde ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen wird (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014) in Begutachtung geschickt.

Der Gesetzesentwurf umfasst ua folgende Themen:

  • EU-FinStrZG: Die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung.

  • EStG und BAO: „Große“ Arbeitsgemeinschaften sollen einem Feststellungsverfahren gem § 188 BAO unterliegen; es sollen Klarstellungen aufgenommen werden, dass der erste Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung auch dann anzuwenden ist, wenn eine durchgehende Wohnsitznutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung aufgrund des Umstands, dass das Gebäude erst errichtet werden muss, nicht ab der Anschaffung des Grundstückes möglich ist.

  • KStG: Aufgrund der Änderungen im BWG sollen bisherige Verweise auf im Aufsichtsrecht definierte Kapitalinstrumente entsprechend angepasst wer...

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