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Unterhaltsrechtliche Anknüpfung des Scheidungsverschuldens bei Ergänzungsklage
iFamZ 2021/92
Art 3, 5 HUP
[1] Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und schlossen am in Österreich die Ehe, der drei 2004, 2007 und 2010 geborene S. 130 Kinder entstammen. Anschließend verzogen die Ehegatten berufsbedingt einvernehmlich miteinander ins Ausland und hielten sich vorerst bis 2004 in Belgien, anschließend bis 2008 in Venezuela, bis 2012 in Chile und zuletzt von 2012 bis Ende Juni 2017 (wieder) in Brüssel auf. Mit rechtskräftigem Urteil des französischsprachigen erstinstanzlichen Gerichts in Brüssel, Familiengericht, 141. Kammer, vom , Nr 18/25887, wurde die Ehe der Parteien über Antrag des Mannes nach belgischem Recht geschieden. Dieses Scheidungsurteil enthält keinen Verschuldensausspruch. Die Klägerin verließ am die frühere Ehewohnung in Brüssel und kehrte mit den drei ehelichen Kindern nach Österreich zu ihren Eltern zurück, wo sie seither lebt. Der Beklagte war bei Einbringung der vorliegenden Klage in Guinea aufhältig und ist dies nach wie vor.
[2] Die Klägerin begehrte mit ihrer „Verschuldensergänzungsklage“ vom die Feststellung, dass der Beklagte das alleinige Verschulden an der mit rechtskräftigem Urteil des Gerichts in Brüssel ausgesproc...