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iFamZ 2, April 2021, Seite 128

Keine Verweigerungsgründe zur Rückführung in die Türkei

iFamZ 2021/90

Art 13 HKÜ

Keinen Verweigerungsgrund zur Rückführung bilden abstrakte Befürchtungen zu den Bildungschancen in der Türkei, die derzeitigen COVID-19-Zahlen in der Türkei (im Vergleich zu Österreich) oder eine erst in dritter Instanz behauptete Gefährdung wegen neuerlicher Geschwistertrennung.

(…) 3. Nach Art 12 HKÜ ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses widerrechtlich verbracht wurde und der Rückführungsantrag nach dem HKÜ binnen einer Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen gestellt wurde. In einem solchen Fall besteht kein Ermessensspielraum, S. 129 und es spielt auch keine Rolle, ob sich das Kind zwischenzeitlich im Fluchtstaat eingelebt hat; dieser Umstand steht der Rückführung nicht per se entgegen (2 Ob 291/00h; Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht, Art 12 HKÜ Rz 1), es sei denn, es lägen die Voraussetzungen der Art 13 oder 20 HKÜ vor (Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht, Art 12 HKÜ Rz 1; vgl auch 5 Ob 47/09m, iFamZ 2009/216 [Fucik]).

4. Nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ, auf den sich der Antragsgegner auch noch im Revisionsrekursverfahren beruft, ist das Gericht im Fluchtst...

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