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iFamZ 2, April 2021, Seite 123

Zuständigkeit bei Erbteilungsklage

iFamZ 2021/89

§ 77 JN

§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes BG verweist; nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das BG des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.

Die Streitteile sind Geschwister. Ihr im Jahr 2008 verstorbener Vater war im Grundbuch als Alleineigentümer der Liegenschaft X mit einem darauf errichteten Mehrparteienwohnhaus eingetragen. Aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG St. Johann im Pongau aus dem Jahr 2009 erhielten die Klägerin, der Beklagte und ihre Mutter als Erben ua jeweils einen Anteil von einem Drittel an dieser Liegenschaft. Im Juli 2015 verstarb auch die Mutter. Aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG St. Johann im Pongau aus dem Jahr 2016 erhielten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte im Erbweg ua jeweils einen weiteren Anteil von einem Sechstel an dieser Liegenschaft, sodass sie seitdem insgesamt jeweils mit der Hälfte der Anteile als Miteigentümer dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sind.

Mit ihrer im April 2019 eingebrachten Teilungsklage begehrte die Klägerin die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an dieser ...

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