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Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben und Grundverkehr
iFamZ 2021/84
LGZ Wien , 42 R 296/20w
Nach der Konzeption der Grundverkehrsgesetze der Länder ist Genehmigungsfreiheit des Liegenschaftserwerbs insb dann gegeben, wenn er zwischen Verwandten in gerader Linie erfolgt. Auf eine konkrete gesetzliche Erbberechtigung kommt es bei der Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG iVm den jeweiligen Landesgrundverkehrsgesetzen nicht an (hier: Erblasserin wurde von Tochter und Enkelin [ihrerseits Nachkommin einer weiteren, noch lebenden Tochter der Erblasserin] aufgrund eines Testaments beerbt).
Die Bestätigung der Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG ist auch dann zu erteilen, wenn dem Erben bloß eine abstrakte gesetzliche Erbberechtigung zukommt.