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iFamZ 2, April 2021, Seite 120

Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben und Grundverkehr

iFamZ 2021/84

§ 178 AußStrG

LGZ Wien , 42 R 296/20w

Nach der Konzeption der Grundverkehrsgesetze der Länder ist Genehmigungsfreiheit des Liegenschaftserwerbs insb dann gegeben, wenn er zwischen Verwandten in gerader Linie erfolgt. Auf eine konkrete gesetzliche Erbberechtigung kommt es bei der Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG iVm den jeweiligen Landesgrundverkehrsgesetzen nicht an (hier: Erblasserin wurde von Tochter und Enkelin [ihrerseits Nachkommin einer weiteren, noch lebenden Tochter der Erblasserin] aufgrund eines Testaments beerbt).

Die Bestätigung der Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG ist auch dann zu erteilen, wenn dem Erben bloß eine abstrakte gesetzliche Erbberechtigung zukommt.

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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