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iFamZ 2, April 2021, Seite 117

Parteienanschrift als Indiz für Erbunwürdigkeit

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. S.

Patrick Schweda

I. Sachverhalt

Der zuletzt in Niederösterreich wohnhafte Erblasser hinterlässt eine Ehefrau (Witwe) und zwei Kinder; einen Sohn und eine Tochter. In der „Mitteilung eines Todesfalls“, die das Standesamt an das Verlassenschaftsgericht übermittelt hat und von dort an den Gerichtskommissär weitergeleitet wurde, ist nur die Witwe als Kontaktperson samt Anschrift ausgewiesen. Der Gerichtskommissär lädt die Witwe zur Errichtung der Todesfallaufnahme. Sie erscheint alleine und beantwortet die Fragen des Gerichtskommissärs wahrheitsgemäß. Als Anschrift des Sohnes gibt sie Adresse X bekannt. Nähere Informationen zu dieser Anschrift gibt sie nicht. Der Gerichtskommissär fragt nicht näher nach. Für ihn ist es eine Anschrift wie jede andere auch.

Im Verlassenschaftsverfahren ist gesetzliches Erbrecht anzuwenden. Der Gerichtskommissär erörtert mit der Witwe das weitere Prozedere. Geplant ist, dass die beiden Kinder die Erbschaft ausschlagen. Die Witwe soll Alleinerbin werden. Dies entspricht dem Willen der drei Beteiligten. Bei der Abhandlungstagsatzung legt die Witwe Erbausschlagungserklärungen beider Kinder vor und gibt im eigenen Namen zur ganzen Verlassenschaft eine Erbantrittserklärung aufgr...

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