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iFamZ 2, April 2021, Seite 114

Erfolgloses Unterhaltsbegehren der Ehegattin mangels Verletzung der Unterhaltspflicht

iFamZ 2021/79

§ 94 Abs 2 ABGB

Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des schlechter verdienenden Ehegatten ist als Orientierungshilfe ein 40%iger Anteil am gesamten Familiennettoeinkommen abzüglich des Eigeneinkommens zugrunde zu legen, wobei vom Unterhaltspflichtigen erbrachte Naturalleistungen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind.

(…) Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren auf Zahlung des Unterhalts mangels Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gänze abgewiesen. Auf welcher Rechtsgrundlage im Urteilsspruch die Natural- und Geldunterhaltsleistungen des Beklagten – wie die Klägerin meint – gesondert auszuweisen gewesen wären, legt sie nicht dar. (…) Die Klägerin ist in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten geringfügig beschäftigt, bezieht einen monatlichen Lohn von (netto) 320 € und soll vereinbarungsgemäß dafür „einige Stunden“ Kanzleidienst versehen. Tatsächlich verrichtet sie keine Arbeitsleistungen.

(…) Die Vorinstanzen berücksichtigten entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche der Klägerin die Gehaltszahlungen des beklagten Arbeitgebers als ihr Erwerbseinkommen. Wenn sie erstmals in der Revision ein Scheingeschäft „zum...

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