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Medikamentöse Freiheitsbeschränkung ist der Einrichtung zuzurechnen, wenn diese in Ausübung der Obsorge externen Facharzt hinzuzieht
iFamZ 2021/75
LG St. Pölten , 23 R 427/20x
Das Medikament Risperidon hat sowohl eine antipsychotische als auch eine bewegungseinschränkende Wirkung und führt dazu, dass impulshafte Durchbrüche zurückgedrängt werden. Bei der Verabreichung von Risperidon handelt es sich um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, die gem § 5 Abs 1 Z 1 HeimAufG nur aufgrund der Anordnung eines Arztes vorgenommen werden darf.
Zwischen der Einrichtung, die vom KJHT bevollmächtigt wurde, für die Minderjährige die Obsorge auszuüben, und dem behandelnden Facharzt für Neurologie-Psychiatrie bestand ein Vertragsverhältnis, wenn die Minderjährige über Initiative der Einrichtung bei diesem Arzt vorstellig wird und ein Behandlungsplan erstellt wird.
Dass dabei die Fünfjährige das Medikament selbständig in den Mund nimmt und hinunterschluckt, wenn ihr dieses von den Betreuerinnen gereicht wird, spielt eine untergeordnete Rolle, sodass die Verabreichung des Medikaments Risperidon eine freiheitsbeschränkende und der Einrichtung zuzurechnende Maßnahme iSd § 5 HeimAufG darstellt.