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iFamZ 2, April 2021, Seite 111

Medikamentöse Freiheitsbeschränkung und Aufklärung in verständlicher Sprache

iFamZ 2021/74

§§ 3, 7 HeimAufG

LGZ Wien , 45 R 135/20s

Mit der Medikation (Quetiapin und Trittico) wurde zumindest auch die Einschränkung der beschriebenen „angetriebenen Zustände“ und der „Stationsflüchtigkeit“ des Bewohners als Ziel angestrebt. Die „Beruhigung“ des Bewohners stellt sich demnach nicht als eine unvermeidbare Nebenwirkung der Medikation dar, vielmehr wurden die beiden genannten Medikamente (zumindest auch) gegen Symptome eingesetzt, die mit einem „Bewegungsüberschuss“ verbunden sind, wie das aufgezeigte Verhalten des Bewohners (vgl Strickmann, Heimaufenthaltrecht2, 114). Da nach dem Inhalt der Dokumentationen der Therapiezweck der verfahrensgegenständlichen Medikation auf jeden Fall (auch) auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Bewohners gerichtet war und ist, stellt die Verabreichung der beiden genannten Medikamente eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar.

S. 112 Zudem liegt ein Verstoß gegen die gegenüber dem Bewohner bestehende Aufklärungspflicht nach § 7 Abs 1 HeimAufG vor. Eine Aufklärung des – nach den Unterlagen nur serbokroatisch sprechenden – Bewohners wurde in Bezug auf die gegenständliche Medikation weder vorgenommen noch überhaupt versucht. Der Bewohner muss nämlich von der anordnungsbefugte...

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