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iFamZ 2, April 2021, Seite 107

Erneuerungsverfahren

iFamZ 2021/71

§§ 58 Abs 1 Z 1, 118 AußStrG

Es liegt kein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn der Betroffene im Erneuerungsverfahren zu sämtlichen Tagsatzungen auch persönlich geladen, die von ihm schriftlich beantragte Erörterung des ihm übermittelten Gutachtens durchgeführt und vom Erstgericht ein telefonischer Kontakt hergestellt wurde und sich das Erstgericht letztlich nur deshalb keinen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffte, weil dieser trotz mehrerer Ladungsversuche zu den anberaumten Tagsatzungen nicht erschien, obwohl ihm die Teilnahme – nach den Ergebnissen des eingeholten S. 108 Gutachtens – ohne Gefährdung seines Wohls möglich gewesen wäre.

Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Erneuerung, aber auch des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine beantragte Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sind entsprechende Feststellungen erforderlich, die sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung bzw Erneuerung beziehen.

[1] Für den Betroffenen ist seit 1998 ein Erwachsenenvertreter bestellt. Mit Eingabe vom 8. und beantragte er zum wiederholt...

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