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GesRZ 3, Juni 2021, Seite 190

Upstream-Verschmelzung bei negativem Verkehrswert der übertragenden Gesellschaft?

§§ 224 und 226 AktG

§ 96 Abs 2 GmbHG

1. Bei der Upstream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird.

2. Die (Upstream-)Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insb die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden.

3. Für die Frage des positiven Verkehrswerts bzw der Überschuldung kommt es nicht auf Buchwerte, sondern die tatsächlichen Werte an.

(OLG Linz 6 R 100/20y; LG Salzburg 24 Fr 2184/20p)

[1] Die B. GmbH (im Folgenden: Muttergesellschaft) ist jeweils Alleingesellschafterin der N. GmbH (im Folgenden: erste Tochtergesellschaft) und der B. GmbH (im Folgenden: zweite Tochtergesellschaft) sowie dreier weiterer Tochtergesellschaften. Be...

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