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iFamZ 2, April 2021, Seite 106

Keine Akteneinsicht des bevollmächtigten Vertreters, der die Vollmacht nicht im Sinne des Vertretenen ausübt

iFamZ 2021/67

S. 106 § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG

§ 141 AußStrG ist auch in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, anzuwenden. Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden. Ein bevollmächtigter Vertreter kann sich aber dann nicht auf die Vollmacht berufen, wenn er diese nicht im Sinne des Vertretenen ausübt.

[1] Der 1936 geborene Betroffene erteilte der Einschreiterin am eine schriftliche „allgemeine und unbeschränkte Vollmacht“, die ua die Vertretung in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art und auch eine Prozessvollmacht iSd § 31 ZPO umfasst.

[2] Am errichtete der Betroffene vor einem Notar zugunsten der Einschreiterin eine umfassende Vorsorgevollmacht.

[3] Im Verlassenschaftsverfahren nach der Ende 2019 verstorbenen Ehefrau des Betroffenen regte der Gerichtskommissär am an, analog § 246 Abs 3 Z 1 ABGB einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen zu bestellen. Vermutlich lägen die Voraussetzungen für den Eintritt des Vorsorgefalls vor, jedoch sei fraglich, ob die Einschreiterin als Erwachsenenvertreterin iSd § 243 ABGB geeignet sei.

[4] Die Schwägerin des Betroffenen und deren künftige Sc...

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