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iFamZ 2, April 2021, Seite 92

Aufrechte Krankenversicherung als Voraussetzung des Wochengeldanspruchs

iFamZ 2021/63

§ 120 Z 3 ASVG; § 3 Abs 3 MSchG

Der Anspruch auf Wochengeld setzt voraus, dass die Frau zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft aufrecht in der Krankenversicherung versichert ist. Beim „vorzeitigen Mutterschutz“ hängt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls vom Inhalt des ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Gefährdung ab. Im Zweifel besteht die Gefährdung ab dem Ausstellungszeitpunkt.

C ist seit 2011 als Angestellte beschäftigt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am nahm sie eine Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch. Von bis bezog sie Wochengeld und von bis Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Anlässlich einer zweiten Schwangerschaft wurde der als voraussichtlicher Geburtstermin festgestellt. Der Frauenarzt der Klägerin stellte am ein fachärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG aus („vorzeitiger Mutterschutz“). Die Klägerin übermittelte dem Krankenversicherungsträger dieses Zeugnis am .

Das Berufungsgericht folgte dem Standpunkt der Österreichischen Gesundheitskasse und wies das Klagebegehren auf Gewährung des Wochengeldes ab. Die Krankenversicherung habe mit Ablauf des letzten Tages ...

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