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iFamZ 2, April 2021, Seite 88

Durchsetzung des Kontaktrechts (I)

iFamZ 2021/59

§ 110 Abs 2 AußStrG

Gem § 110 Abs 2 AußStrG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. Der mit einem Kontaktrechtstitel Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten persönliche Kontakte mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen.

1. Der erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken (RIS-Justiz S. 89 RS0047942). Daraus folgt die Verpflichtung des obsorgeberechtigten Elternteils dem Kind gegenüber, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil vorzubereiten und die Kontakte mit diesem sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (RIS-Justiz RS0047942 [T7]). Anderes gilt nur, wenn dies dem obsorgeberechtigten Elternteil aus nachvollziehbaren, vom anderen Elternteil zu verantwortenden Gründen nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0047942 [T8]...

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