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iFamZ 2, April 2021, Seite 88

Nachträgliche Überprüfung der Obsorgemaßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers

iFamZ 2021/58

§ 107a Abs 2 AußStrG

§ 107a Abs 2 AußStrG sieht ein mit drei Monaten befristetes Antragsrecht für den Fall vor, dass eine die Obsorge betreffende Maßnahme des KJHT bereits beendet wurde. In diesem Fall hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war.

1. (…) Da das Gesetz nicht unterscheidet, aus welchem Grund es zur Beendigung der Maßnahme gekommen ist, erfasst das Antragsrecht nach § 107a Abs 2 AußStrG sowohl Fälle, in denen das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme nach § 107a Abs 1 AußStrG ausgesprochen hat, als auch die Fälle der sonstigen Beendigung der Maßnahme durch den KJHT (3 Ob 135/16y mwN).

2. Das Antragsrecht ist mit drei Monaten ab Beendigung der Maßnahme befristet. Die Frage, ob bei Beendigung der Maßnahme durch den KJHT selbst für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die antragslegitimierte Partei von der Beendigung der Maßnahme (nachweislich) Kenntnis erlangt hat (so Höllwerth, Die neue Prüfung der Interimskompetenz des Kinder- und Jugendhilfeträgers, ÖJZ 2015/52, 389 [392]; Höllwerth in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 [2020] 723) oder es nur auf die faktische Beendigung ankommt (in diesem Sinne wohl E...

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