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Nur wirtschaftliches Interesse an weiteren ungeteilt haftenden Ersatzpflichtigen
iFamZ 2021/53
Dem Unterhaltsschuldner, der wegen Verletzung der Mitteilungspflicht zum Rückersatz von Vorschüssen verpflichtet wurde, fehlt die Beschwer, wenn er in seinem Rechtsmittel dagegen vorgeht, dass im angefochtenen Beschluss eine Ersatzpflicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers als gesetzlicher Vertreter und des anderen Elternteils als Pflegeperson abgelehnt wurde; sein Interesse an weiteren, zur ungeteilten Hand haftenden Ersatzpflichtigen ist ein rein wirtschaftliches.