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iFamZ 2, April 2021, Seite 85

Keine rückwirkende Vorschusserhöhung nach Volljährigkeit

iFamZ 2021/52

§ 19 Abs 2 UVG

Eine amtswegige, ausschließlich die Vergangenheit betreffende Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse (wegen einer rückwirkenden Erhöhung der Geldunterhaltspflicht) kommt nach dem Auslaufen der Unterhaltsvorschüsse wegen Volljährigkeit des Kindes nicht mehr in Betracht.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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