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iFamZ 2, April 2021, Seite 84

Verbindlichkeit von Unterhaltsvereinbarungen vor dem KJHT

iFamZ 2021/49

§§ 190 Abs 3, 210 Abs 2 ABGB

, 8 Ob 93/20i

§ 190 Abs 3 ABGB, wonach vor Gericht geschlossene Vereinbarungen für das Kind nicht verbindlich sind, ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB anzuwenden.

Am schloss der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) als Vertreter des 2005 geborenen M mit dem Vater eine Vereinbarung über eine monatliche Unterhaltspflicht von 1.000 € ab , ausgehend von einem Durchschnittsnettoeinkommen von 4.850 €. Der Unterhalt wurde mit dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs limitiert.

Am stellte das Kind, vertreten durch den KJHT, den mit Eingabe vom modifizierten Antrag, den Vater für die Zeit von bis zu einem Unterhalt von insgesamt 14.355 € zu verpflichten. Der Vater sprach sich dagegen aus. Insb wandte er ein, bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung vom sei erörtert worden, dass mit dem Abschluss sowohl der Unterhalt für die Vergangenheit als auch das bisher geleistete Schulgeld erledigt seien. Es liege daher eine verglichene Rechtssache vor.

Mit Beschluss vom verpflichtete das Erstgericht den Vater antragsgemäß zur Zahlung eines weiteren Unterhaltsbetrags von 14.355 € für den Zeitraum von bis . Eine vor Gericht geschlossene Vereinb...

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