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Veröffentlichung des gesamten Scheidungsvergleichs im Grundbuch zur Einverleibung einer Liegenschaftstransaktion; Verletzung des Rechts auf Privatleben
iFamZ 2021/43
EGMR , Bsw 5434/17, Liebscher gg Österreich
Das Erfordernis, als Grundlage zur Einverleibung einer Liegenschaftstransaktion den gesamten Scheidungsvergleich im Grundbuch vorlegen und damit veröffentlichen zu müssen, verletzt das Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK).
Der Antragsteller beantragte aufgrund eines Auszugs des Scheidungsvergleichs die Einverleibung des Eigentumsrechts und die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der seiner Ex-Gattin mit Scheidungsvergleich übertragenen Liegenschaft. Alle Instanzen wiesen den Antrag ab. Der OGH (5 Ob 125/16t) verwies in der Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung 5 Ob 250/15y (Zak 2016/219), in der ausgeführt wird, dass in formeller Hinsicht eine „Teilausfertigung“ bzw ein „Auszug“ eines Scheidungsfolgenvergleichs nicht dem § 87 Abs 1 GBG („Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.“) entspricht. Auch der dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft (…) getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“, führte zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 94 Abs 1 GBG habe das Grundbuchgericht das Gesuch und die Beilagen genau z...