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iFamZ 2, April 2021, Seite 72

Aufhebung einer Bestimmung des Epidemiegesetzes über die Zuständigkeit der Bezirksgerichte für die Entscheidung über die Absonderung kranker Personen; Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; zu unklare Regelung der Behördenzuständigkeit und des anzuwendenden Verfahrensrechts

iFamZ 2021/42

§ 7 Abs 1a Satz 2 EpiG; Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG

ua

Das BG Zell am Ziller, das LG Korneuburg und der OGH haben beim VfGH den Antrag gestellt, insb den zweiten Satz des § 7 Abs 1a EpiG als verfassungswidrig aufzuheben.

Die angefochtene Bestimmung lautete (der angefochtene – und letztlich aufgehobene – Satz ist unterstrichen):

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitt...

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