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Die Ausgestaltung von Aufgriffsrechten
iFamZ 2020/220
Das Aufgriffsrecht ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es ist das einem Erben oder einem Dritten zustehende Recht, den Nachlass oder bestimmte Teile davon gegen Zahlung eines Übernahmspreises zu erwerben. Die Ausgestaltung des Aufgriffsrechts obliegt bei letztwilligen Verfügungen dem Erblasser, es gibt keine allgemein gültigen Regeln.
Wurde das Aufgriffsrecht im Grundbuch als ein nicht weiter konkretisiertes Vorkaufsrecht einverleibt, ist diese verfügende Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts als Sicherstellung des Aufgriffsrechts zu verstehen.
Die Mutter der Erstbeklagten und Widerklägerin (idF: Erstbeklagte) sowie der Zweitbeklagten war niederländische Staatsbürgerin und verstarb 1974 in den Niederlanden (idF: Erblasserin). Aufgrund des von der Erblasserin am in Form eines niederländischen Notariatsakts errichteten Testaments wurden ihrem Sohn, dem Bruder beider Beklagten (idF: Erbe), in einem in Österreich geführten Verlassenschaftsverfahren als Erben der in Österreich gelegene unbewegliche Nachlass – darunter auch die streitgegenständliche Liegenschaft EZ X – eingeantwortet. Die klagende Partei ist eine liechtensteinische Privatstiftung...