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Abgehen vom Ausschluss der Umstandsklausel im Scheidungsvergleich; Beweispflicht
iFamZ 2020/219
Im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen. Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist dann als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung leicht widerlegbar ist, dazu aber nie Stellung genommen wurde.
Die Vorinstanzen wiesen die beiden gegen die Unterhaltsexekutionen der Beklagten gerichteten Oppositionsklagen des Klägers (…) mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für ein Abgehen vom im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Ausschluss der Umstandsklausel lägen im konkreten Einzelfall nicht vor. (…)
2. Selbst wenn man (…) zugunsten des Klägers (…) davon ausginge, dass die vereinbarte Ausnahme vom Ausschluss der Umstandsklausel (…) auch eine Einkommensminderung wegen des Pensionsantritts des Klägers erfasst und der genannte Vergleichspunkt nichts anderes als die Vereinbarung der Anwendung der Kriterien der Judikatur zur Sittenwidrigkeit des Beharrens auf dem Ausschluss der Umstandsklausel (vgl RIS-Justiz RS0016554) darstellt (…), wird keine unvertretbare Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufgezeigt.
Sittenwidrigkeit des Beharrens des Unterhaltsberechtigten auf dem Au...