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Rechtsmittelrecht des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren
iFamZ 2020/213
§§ 28 Abs 2, 38a Abs 3 UbG
Es entspricht einhelliger Ansicht, dass das Rechtsmittelrecht gegen einen Unzulässigerklärungsbeschluss im Unterbringungsverfahren immer nur dem Abteilungsleiter, nicht jedoch sonstigen Dritten, wie etwa dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses, zusteht (7 Ob 14/14f; vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 438; Kopetzki; Entscheidungsanmerkung zu LGZ Graz 6 R 175/07k, iFamZ 2008/16, 25; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 28 UbG Rz 7).