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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 378

Anordnung eines Clearings als nicht gesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss

iFamZ 2020/210

§§ 45 Satz 2, 117a Abs 1 AußStrG

§ 117a Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG verlangt für die Verfahrenseinleitung konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Diese Anforderungen entsprechen der Rsp zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG.

Nach § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. So sind etwa verfahrensleitende Beschlüsse, und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar solche Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt wird oder solche, mit denen der Familiengerichtshilfe eine fachliche Stellungnahme aufgetragen wird. Wenn daher das Rekursgericht hier die Anordnung eines Clearings durch einen Erwachsenenschutzverein nach § 4b ErwSchVG als nicht gesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss qualifiziert und den Rekurs dagegen zurückgewiesen hat, hält sich dies im Rahmen der dargelegten Rsp.

1.1. Die Revisionsrekursausführungen der Betroffenen richten sich zunächst gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach im eingeleiteten Verfahren die Beendigung der gesetz...

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