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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 365

Enge Grenzen für Erwachsenenadoptionen mit Auslandsbezug

iFamZ 2020/203

§ 26 Abs 1 IPRG

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption gelangen die Personalstatute aller daran beteiligten Personen kumulativ zur Anwendung. Daher ist eine Erwachsenenadoption in Österreich nicht zulässig, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht oder nur unter restriktiveren Bedingungen vorsieht.

Der Zweitantragsteller, nach eigenen Angaben ugandischer Staatsangehöriger und 1996 geboren, beantragte gemeinsam mit der Erstantragstellerin die Bewilligung seiner Annahme an Kindesstatt durch diese. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Der OGH wies ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. (…)

1.1. Gem § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Die Personalstatute aller an der Adoption beteiligten Personen gelangen kumulativ zur Anwendung (RIS-Justiz RS0119783 [T5]). Daher ist eine Erwachsenenadoption in Österreich dann nicht zulässig, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht oder nur unter restriktiveren (als den tatsächlich gegebenen) Bedingungen vorsieht (RIS-Justiz RS0119783).

S. 3661....

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